Glossar


Altersvorsorgewirksame Leistungen

In Tarifverträgen ist diese monatlich gezahlte Leistung des Arbeitgebers geregelt, die zur Förderung der privaten Altersvorsorge dienen soll. Bei der Anlage dieser Leistung können Beschäftigte zwischen definierten geförderten Anlagearten wählen (private Altersvorsorge, Entgeltumwandlung, Betriebsrente).


Anerkennungstarifvertrag

Schließt ein Unternehmen einen Haustarifvertrag ab, in dem es sich zur Anwendung des entsprechenden Branchentarifvertrags verpflichtet, spricht man von einem Anerkennungstarifvertrag. Das ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist.


Arbeitsvertrag

Gilt für ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, kann sich der Arbeitsvertrag auf wenige Punkte beschränken. Ist das nicht der Fall, sollten alle wichtigen Regelungen in den Vertrag integriert werden. Dies sind vor allem: vereinbarte Arbeitszeit (Dauer, Lage, ggf. Ausgleich und/oder Bezahlung von Mehrarbeit und Reisezeiten), Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, Urlaub (Dauer und Urlaubsgeld), Weihnachtsgeld und Kündigungsfristen.


Arbeitszeit

Die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Die im Arbeitszeitgesetz definierte tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Samstag zählt als Werktag. Tariflich vereinbarte Arbeitszeiten sind häufig erheblich niedriger. So beträgt die tarifliche Arbeitszeit (West) im Tarifbereich der IG Metall grundsätzlich 35 Stunden. Haustarifverträge können abweichende Arbeitszeiten vorsehen.


Aufhebungsvertrag

Viele Arbeitsverhältnisse werden nicht gekündigt, sondern einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Eine kompetente Beratung durch den Betriebsrat und einen Gewerkschaftsjuristen sowie einen Steuerberater ist empfehlenswert, weil es zumeist um erhebliche Abfindungsbeträge (steuerpflichtig) und auch um mögliche Einschränkungen beim Arbeitslosengeld geht.


Ausbildungsvergütungen

Dies ist die Bezeichnung für das „Gehalt“ von Auszubildenden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht nach dem zu erlernenden Beruf, sondern nach dem Wirtschaftsbereich des Ausbildungsbetriebs und der Region. Bei den Ausbildungsberufen in der ITK-Industrie sind die von der IG Metall mit den Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Vergütungen prägend für das gute Niveau der Entgelte.


Außertarifliche Verträge (AT-Angestellte)

Diese werden vereinbart, wenn Angestellte eine neue Aufgabe erhalten, die eine so hohe Qualifikation erfordert, dass sie nicht mehr vom Tarifvertrag abgedeckt wird. Außertarifliche Angestellte erhalten einen AT-Vertrag, der nicht im Einzelnen, aber in der Gesamtbewertung besser sein muss als ein Vertrag in der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe. In vielen Tarifverträgen ist ein sog. Abstandsgebot festgeschrieben.


Befristung

Arbeitsverträge können ohne Sachgrund befristet abgeschlossen und bis zu dreimal ohne Unterbrechung befristet verlängert werden. Die Befristung darf insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauern. Danach gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als unbefristetes, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Bei sachlichen Gründen für die Befristung gelten diese Beschränkungen nicht. Sachliche Gründe sind z. B. eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung.


Berufsakademiestudierende/Dual Studierende

Studierende, die gleichzeitig an einer Hochschule (Berufsakademie) studieren und eine betriebliche Ausbildung machen. Umstritten ist, wie diese Studierenden im Unternehmen eingruppiert werden und ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihre Studiengebühren zu übernehmen. Wichtig ist, diese Arbeitsverhältnisse im Unternehmen einheitlich zu regeln, sodass die Studierenden ihrer Tätigkeit entsprechend bezahlt werden.


Betriebsrat – Mitwirkungsrechte bei Entgeltfragen

Die Höhe der Entgelte wird in tarifgebundenen Unternehmen von den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und Arbeitgeber) ausgehandelt. Der Betriebsrat hat jedoch wichtige Mitbestimmungsrechte in Fragen der betrieblichen Entgeltgestaltung, etwa im Hinblick auf die Entgeltgrundsätze (-> Entgeltgrundsätze) oder auch auf die Festsetzung von Leistungsentgelten. Näheres regelt das Betriebsverfassungsgesetz.


Betriebsvereinbarung

Im Gegensatz zu Tarifverträgen werden Betriebsvereinbarungen (BV) von den Betriebsparteien, dem Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Gegenstand von BV-Regelungen können beispielsweise die Arbeitsbedingungen im Betrieb (Beginn und Ende der Arbeit, Pausenregelungen) oder auch Entgeltgrundsätze und die Gehaltsgestaltung, jedoch nicht die Festlegung von Gehältern sein.


Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats im Betrieb. Es regelt den betrieblichen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten und räumt letzteren gewisse Mitbestimmungsrechte ein. Das BetrVG stellt daher eine Art „Handbuch“ für die Arbeit der Betriebsräte dar, weil hier viele Rechte und Pflichten gesetzlich verankert sind.


Bildungsurlaub

In allen Bundesländern außer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben die Beschäftigten zusätzlich zum Erholungsurlaub einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von fünf bzw. zehn Tagen in zwei Jahren. Dieser darf nicht nur für berufliche, sondern auch für kulturelle oder politische Weiterbildung genutzt werden.


Cafeteria-Systeme

Diese aus den USA stammenden Entgeltkonzepte stellen es Beschäftigten frei, sich aufgrund ihrer Ansprüche wichtige Teile der Entgelte oder Ausgleichszahlungen selbst zusammenzustellen.


Effektivgehalt

Dies ist der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, der sich aus der tariflichen Grundvergütung, den sonstigen tariflichen Leistungen (z. B. Zulagen / Zuschläge) sowie übertariflichen Einkommensbestandteilen zusammensetzt.


Eingruppierung (Einstufung)

Bei der Eingruppierung erfolgt eine Zuordnung der Beschäftigten zu den (im Tarifvertrag) vorgegebenen Entgeltgruppen entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der abgeforderten Qualifikation.


Einstiegstarif

In einigen Tarifverträgen ist dies eine vereinbarte abgesenkte Tarifvergütung für neu eingestellte Beschäftigte. Beispiele sind Abschläge bis zu 10 Prozent bzw. eine Vergütungsgruppe für einen befristeten Zeitraum von bis zu einem Jahr; z. T. gestaffelt nach Langzeitarbeitslosen und sonstigen Beschäftigten.


Elternzeit

Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf unbezahlte Elternzeit von max. drei Jahren. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist ein Zeitraum von 1 Jahr bis auf die Zeit zum 8. Geburtstag des Kindes übertragbar. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden.


Entgeltdifferenzierung

Allgemeiner Sammelbegriff für die innere Struktur und Aufgliederung der tariflichen (Grund)Vergütung. Die wichtigsten Differenzierungsfaktoren sind: Zahl der Vergütungsgruppen, absolute und relative Abstände der Gruppen, Staffelung der einzelnen Vergütungsgruppen nach verschiedenen Kriterien (z. B. Berufserfahrung), zusätzliche Vergütungsbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Leistungszulagen, Zeitzuschläge).


Entgeltfortzahlung

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis mindestens seit vier Wochen, haben Beschäftigte im Krankheitsfall ein gesetzlich geschütztes Recht auf eine sechswöchige Fortzahlung des Entgelts in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Woche besteht ein Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse.


Entgeltgrundsätze

Die Entgeltgrundsätze bestimmen die Art der Vergütung, z. B. Vergütung nach Zeitentgelt, Leistungsentgelt etc.


Entgeltrahmentarifvertrag (ERA)

ERA ist das von der IG Metall entwickelte Tarifvertragssystem, bei dem die bisherige Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben wird. ERA befindet sich derzeit in der Einführungsphase. Für die Eingruppierung maßgebend ist die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten und die dafür notwendige Ausbildung. Das Ziel ist, dass gleichwertige Arbeit auch gleich bezahlt wird.


Ergänzungstarifvertrag (ETV)

Für einzelne Unternehmen kann zusätzlich zum gültigen Flächentarifvertrag ein Ergänzungstarifvertrag abgeschlossen werden, der unternehmensspezifische Regelungen zum Beispiel zur Arbeitszeitgestaltung, Beschäftigungssicherung und zu Qualifizierungsmaßnahmen u. a. enthält.


Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch

Der Arbeitgeber muss die Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch übernehmen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber von ihm eingeladen wurde.


Flächentarifvertrag

Das deutsche Tarifsystem ist von „Flächentarifverträgen“ geprägt. Flächentarifverträge werden jeweils für eine Branche bzw. für einen Wirtschaftszweig mit einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich („Fläche“) abgeschlossen und regeln die Arbeits- und Entgeltbedingungen einer Branche.


Günstigkeitsprinzip

Rechtsgrundsatz, der vorschreibt, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie eine Änderung der Regelungen zugunsten der Beschäftigten enthalten. Dabei werden nach der Rechtsprechung nur solche Regelungen verglichen, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen: also z. B. tarifliche Entgeltregelungen mit Entgeltbestimmungen des Arbeitsvertrags, Arbeitszeit mit Arbeitszeit.


Haustarifvertrag (Firmentarifvertrag)

Werden mit den einzelnen Unternehmen abgeschlossen. In Haus- bzw. Firmentarifverträgen können, ebenso wie in Branchentarifverträgen, alle Arbeits- und Einkommensbedingungen geregelt werden. Firmentarifverträge werden oft als Anerkennungstarifverträge (-> Anerkennungstarifvertrag) ausgestaltet, d. h. es wird die Anwendung des entsprechenden Flächentarifvertrags vereinbart.


Koalitionsfreiheit

Das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verankerte „Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“ schützt die gewerkschaftliche Organisierung und Betätigung der abhängig Beschäftigten und damit auch die Verfolgung tarifpolitischer Ziele und das zu ihrer Durchsetzung eingesetzte Mittel des Streiks. Die Koalitionsfreiheit ist damit als Grundrecht für alle Menschen in der Bundesrepublik gesichert.


Leistungsbezogene Gehaltsbestandteile (variable Vergütung)

In den meisten Tarifverträgen der IG Metall ist eine Bestimmung enthalten, dass eine bestimmte Gehaltssumme (z. B. 10 Prozent) zusätzlich zum Tarifgehalt verteilt wird. In Betrieben, die nicht tarifgebunden sind, können Leistungsbestandteile im Entgelt enthalten sein, die einen größeren Anteil des individuellen Einkommens ausmachen als bei tarifgebundenen Unternehmen.


Mehrarbeit / Überstunden

Die über die regelmäßige, festgelegte bzw. vereinbarte tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit ist Mehrarbeit bzw. sind Überstunden. Viele Tarifverträge enthalten Begrenzungen in Form von Festschreibung der maximalen Mehrarbeitsstunden. In der Regel wird sie mit einem Zuschlag vergütet und häufig in Freizeit ausgeglichen.


Nachwirkung

Schließt sich an einen durch Zeitablauf oder durch Kündigung außer Kraft getretenen Tarifvertrag nicht unmittelbar ein Neuabschluss an, wirken die Regelungen aus dem bisherigen Tarifvertrag nach, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz). Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt (sog. Nachbindung nach § 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz). Die Nachwirkung gilt nicht für neu eingestellte Beschäftigte.


Öffnungsklausel

Diese Bestimmung in einem Tarifvertrag erlaubt zu einzelnen Tarifbestimmungen den ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag. Sie können sich auf betrieblich zu konkretisierende tarifliche Rahmenbestimmungen beziehen (z. B. Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung). Öffnungsklauseln können in Ausnahmefällen das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z. B. bei wirtschaftlicher Not des Unternehmens).


Paritätische Kommission

Im Konfliktfall, etwa bei Leistungsbeurteilung, haben Beschäftigte bestimmte Anhörungs- und Beschwerderechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Häufig wird tarifvertraglich oder auf betrieblicher Ebene festgelegt, dass paritätische Kommissionen, die gleichberechtigt mit Vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beider Seiten besetzt sind, einberufen werden, um Konflikte beizulegen, zu schlichten.


Provisionen

Nicht nur im Vertrieb, sondern auch im Außendienst nehmen Provisionen und ähnliche erfolgsabhängige Faktoren zur Bestimmung des Entgelts zu. Den Überblick zu behalten, welches Entgelt realistischerweise erzielt werden kann, fällt oft schwer. Viele tarifliche Regelungen sehen daher vor, dass Einkommen mit hohen Provisionsanteilen im Jahresdurchschnitt einem Tarifgehalt entsprechen müssen.


Reisekosten und Spesen

Nach gesetzlicher Vorgabe muss der Arbeitgeber Beschäftigten die Kosten erstatten, die ihnen für ihre berufliche Tätigkeit entstehen. Dabei darf er Vorgaben über den Standard der Aufwendungen machen (z. B. Bahnfahrt 2. Klasse). Achtung: Spesenzahlungen, die über die gesetzlichen Pauschalen hinausgehen, müssen versteuert werden.


Reisezeiten

Es gibt keinen Rechtssatz, dass Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind. Häufig bestehen jedoch entsprechende tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen. Wer einen AT-Vertrag ohne Arbeitszeitbegrenzung hat, hat auch bei Dienstreisen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Wo häufiger Reisen zu erwarten sind und es keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, sollte die Bezahlung von Reisezeiten ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden.


Senioritätsprinzip

Kultureller Wert, der häufig tariflich vereinbart ist, wonach mit steigendem Alter oder auch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit das Einkommen steigt. Solche Regelungen können gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.


Tarifautonomie

Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. ihre Verbände haben das Recht, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen.


Tarifbereich

Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags ist durch drei Elemente definiert: den fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich. Typischerweise beziehen sich die (Vergütungs-) Tarifverträge in Deutschland auf die Beschäftigtengruppen eines regionalen Geltungsbereichs einer/mehrerer Branchen.


Tarifbindung

Für alle Unternehmen, die Mitglieder in einem Arbeitgeberverband sind, der mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder die als Einzelunternehmen einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen haben, gilt eine Tarifbindung. Das bedeutet, dass sie sich an die in diesem Tarifvertrag festgeschriebenen Normen halten müssen. Auf Arbeitnehmerseite gelten die Ansprüche aus den Tarifverträgen unmittelbar nur für Mitglieder der Gewerkschaft. Hat ein Unternehmen noch keinen Tarifvertrag, kann die Tarifbindung durch Aktivitäten der Belegschaft zusammen mit der Gewerkschaft erreicht werden.


Tarifeinkommen

Die durch einen Tarifvertrag geregelten und gesicherten Einkommensbestandteile werden als Tarifeinkommen bezeichnet.


Tarifvertrag

Der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits oder einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits (Tarifvertragsparteien) ist ein Tarifvertrag. Inhalte von Tarifverträgen sind die Arbeits- und Einkommensbedingungen der Beschäftigten. Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten unmittelbar zwischen den Tarifgebundenen und haben eine zwingende Wirkung. Arbeitgeber dürfen von den Tarifnormen nicht zuungunsten der Beschäftigten abweichen. Tarifverträge gelten juristisch nur für Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft.


Trainee- und Post-Doc-Verträge

Vor allem Hochschulabsolventen und -absolventinnen werden mit solchen Verträgen konfrontiert. Hinter wohlklingenden Namen verbergen sich leider häufig nur schlecht bezahlte Arbeitsplätze. Wer ein solches Angebot annimmt, sollte einen verbindlichen Trainingsplan und ggf. Weiterbildungs-/Forschungszeiten fest vereinbaren.


Urlaub

Bezahlter Urlaub ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch für Beschäftigte. Er beträgt mindestens 4 Wochen im Jahr. Tarifliche Ansprüche gehen häufig weit über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus. So beträgt der Urlaub im Tarifbereich der IG Metall 6 Wochen jährlich.


Urlaubsgeld

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es hier nicht. Im Tarifbereich der IG Metall liegt das Urlaubsgeld in der Regel bei 50 Prozent eines monatlichen Bruttoentgelts.


Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist eine tariflich festgelegte zusätzliche Jahressonderzahlung, die in der Regel zum Jahresende gezahlt wird, entweder in Form eines festen Betrags oder als prozentualer Anteil des Monatsentgelts. Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Im Tarifbereich der IG Metall liegt das Weihnachtsgeld in der Regel bei durchschnittlich 50 Prozent eines monatlichen Bruttoentgelts.


Weiterbildungsanspruch

Einen gesetzlichen Weiterbildungsanspruch gibt es nicht. Es gibt jedoch häufig betriebliche Vereinbarungen zur Personalentwicklung. Die IG Metall hat einen Qualifizierungstarifvertrag abgeschlossen, der für alle Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen einen verbindlichen Anspruch vorsieht.


Zielvereinbarungen (MbO: Management by Objectives)

Ein ursprünglich für das Management entwickeltes System der Personalführung, das aber zunehmend auch auf niedrigeren Hierarchieebenen angewandt wird. Zielvereinbarungen dienen dazu, die abgeforderte Leistung (und z. T. auch das Sozialverhalten) von Beschäftigten festzulegen und überprüfbar zu machen. Sie koppeln das Entgelt der Beschäftigten an den Grad der Zielerreichung. Dies kann Chancen, aber auch Risiken für die Beschäftigten bieten. Sie eignen sich aber auch zum Ausheben finanzieller Fallgruben, je nach Einfluss des Grades der Zielerreichung auf das Entgelt der Beschäftigten. Ist beispielsweise von einer „Dynamisierung“ der Ziele die Rede, kann es sich um eine stetige Erhöhung der zu erreichenden Leistung ohne entsprechende Entgeltanpassung handeln. Sinnvolle Zielvereinbarungen müssen u. a. von den Beschäftigten beeinflussbar und eindeutig beschrieben sein sowie persönliche Entwicklungsperspektiven enthalten. In einigen Tarifverträgen ist die Zielvereinbarung als eine Art des Leistungsentgelts geregelt und damit für den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.


Zulagen/Zuschläge/Gratifikationen

Zahlungen, die über den Tarifvertrag hinausgehen und vom Arbeitgeber widerrufbar sind. Es gibt aber auch Zulagen und Zuschläge, die tarifvertraglich geregelt sind. Zu den wichtigsten gehören: Leistungszulagen, arbeitszeitbezogene Zulagen (z. B. für Mehrarbeit bzw. Überstunden), Erschwerniszulagen (z. B. für gefährliche oder belastende Arbeiten) usw. Diese Zulagen sind tarifvertraglich gesichert, sodass der Arbeitgeber sie nicht einfach (z. B. nach Geschäftlage oder Nasenfaktor) streichen kann. Andere Zulagen werden vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt, um die Beschäftigten am Unternehmenserfolg zu beteiligen oder besondere Tätigkeiten zu honorieren, wie beispielsweise Funktionszulagen (z. B. Ausbilder/in), Sozialzulagen (z. B. Kinderzulage), Erfolgsbeteiligungen. Sie werden häufig von bestimmten betrieblichen oder persönlichen Faktoren abhängig gemacht (z. B. Krankheitstage, Gewinn nach Steuern). Diese freiwilligen Zuschläge sind eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, es liegt somit in dessen Entscheidungsmacht, sie zu zahlen oder nicht.